STATUTEN
 
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§ 1 Name, Sitz

(1)          Das Forum führt den Namen "Forum Österreichischer Ethikkommissionen", im weiteren kurz als "Forum" bezeichnet.

(2)          Der Sitz des Forums ist in Wien.

§ 2 Zweck

Das Forum, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Österreichischen medizinischen Ethikkommissionen und damit der gemeinsamen Arbeit auf dem Gebiet der ethischen Beurteilung von Forschungsprojekten am Menschen und aller damit in Verbindung stehenden Fragestellungen. Dieses Ziel soll erreicht werden durch:

1.      Informations- und Erfahrungsaustausch in allen die Tätigkeit der Ethikkommissionen betreffenden Angelegenheiten;

2.      Erarbeitung und Herausgabe von Informationen, Hinweisen und Arbeitsbehelfen (Formulare, Richtlinien, etc.);

3.      Stellungnahmen zu aktuellen Fragen und Problemen;

4.      Informationsaustausch und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen im In- und Ausland, die auf dem gleichen Gebiet tätig sind;

5.      Ausrichtung von Tagungen und Informationsveranstaltungen;

6.      Vertretung der Interessen der Österreichischen Ethikkommissionen nach außen (gegenüber der Öffentlichkeit, Sponsoren und CROs bzw. deren Vertretungen, nationalen und internationalen Behörden, etc.).

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes des Forums

(1)          Das Forum verfügt über keine eigenen Finanzmittel. Erforderliche Mittel zur Erreichung des Zwecks werden von den im Forum vertretenen Ethikkommissionen aufgebracht.

(2)          Sämtliche Tätigkeiten für das Forum sind ehrenamtlich.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)          Die Mitgliedschaft können ausschließlich medizinische Ethikkommissionen erwerben. Eine persönliche Mitgliedschaft ist nicht vorgesehen.

(2)          Die Anmeldung zum Beitritt ist von einer Repräsentantin oder einem Repräsentanten der jeweiligen Ethikkommission schriftlich an den Vorstand zu richten.

(3)          Jede Österreichische medizinische Ethikkommission, die den relevanten gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist als Mitglied aufzunehmen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)          Die Mitgliedschaft erlischt durch:

1.      Auflösung der Ethikkommission

2.      Freiwilligen Austritt

3.      Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (gesetzliche Anforderungen)

§ 6 Organe des Forums

Organe des Forums sind die Vollversammlung (§ 8 und 9) und der Vorstand (§ 10 bis 12).

§ 7 Delegierte in die Vollversammlung

(1)          Die Mitglieder werden in der Vollversammlung durch Delegierte repräsentiert.

(2)          Die Anzahl der Delegierten, die ein Mitglied in die Vollversammlung entsenden kann richtet sich nach der Anzahl der vom jeweiligen Mitglied beurteilten Studien (Neuanträge), wobei die Beurteilung einer multizentrischen Arzneimittelstudie gemäß § 41b AMG 2004 drei Punkte ergibt, die Beurteilung sonstiger Studien einen Punkt.

(3)          Die vom Vorstand gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 für das jeweils vergangene Jahr erhobenen Daten bilden die Basis für die Ermittlung der Zahl der Delegierten der einzelnen Mitglieder für das jeweils kommende Jahr. Für Mitglieder, die die zur Ermittlung erforderlichen Angaben nicht vorlegen erfolgt eine Schätzung auf der Basis der bisher bekannten Daten.

(4)          Das Punkteschema für die Ermittlung der Anzahl der Delegierten ist vom Vorstand unter Anwendung einer annähernd logarithmischen Abstufung so zu gestalten, dass sich für die Vollversammlung eine Größe von 40 bis max. 50 Delegierten ergibt.

(5)          Ergänzende Bestimmungen

1.      Mitglieder, die zu wenig Punkte für die Entsendung einer oder eines Delegierten aufweisen können sich mit anderen Mitgliedern zum Zweck der Vertretung in der Vollversammlung zusammenschließen und gemeinsam ‑ entsprechend der Summe der Punkte der an diesem Zusammenschluss beteiligten Mitglieder ‑ Delegierte in die Vollversammlung entsenden.

2.      Jedes Bundesland ist mit mindestens zwei Delegierten in der Vollversammlung vertreten. Ergeben die Punktezahlen weniger als zwei Delegierte aus einem Bundesland, hat die jeweilige Landes-Ethikkommission das Recht, den oder die auf die Anzahl von zwei Delegierten fehlenden Delegierten zu nominieren.

3.      Erfolgt aus einem Bundesland keine Meldung und/oder keine Nominierung von Delegierten erhält die jeweilige Landes-Ethikkommission das Nominierungsrecht.

4.      Ist in den in Z 2 und 3 genannten Fällen die jeweilige Landes-Ethikkommission nicht Mitglied des Forums geht ‑ abweichend von den in Z 2 und 3 genannten Bestimmungen ‑ das Nominierungsrecht auf das nach Punktezahlen größte Mitglied des jeweiligen Bundeslandes über.

§ 8 Die Vollversammlung

(1)          Eine ordentliche Vollversammlung findet jährlich ‑ vorzugsweise im Rahmen einer Jahrestagung des Forums ‑ statt.

(2)          Eine außerordentliche Vollversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Vollversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/5 der Delegierten binnen zwei Monaten stattzufinden.

(3)          Sowohl zu der ordentlichen als auch zu der außerordentlichen Vollversammlung sind alle Delegierten mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Vollversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4)          Anträge zur Vollversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Vollversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

(5)          Gültige Beschlüsse ‑ ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung ‑ können nur zu Punkten gefasst werden, die in der Tagesordnung aufscheinen.

(6)          Bei der Vollversammlung sind neben allen Delegierten auch weitere Vertreterinnen und Vertreter von Mitgliedern teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind jedoch ausschließlich die Delegierten. Jede Delegierte und jeder Delegierte hat nur eine Stimme; eine Übertragung des Stimmrechtes auf eine andere Delegierte oder einen anderen Delegierten ist nicht zulässig.

(7)          Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Delegierten beschlussfähig. Ist diese Forderung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht erfüllt, ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.

(8)          Die Wahlen und die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Forums geändert werden oder das Forum aufgelöst werden soll bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 aller abgegebenen gültigen Stimmen.

(9)          Den Vorsitz in der Vollversammlung führt die oder der Vorsitzende des Vorstandes, bei Verhinderung eine der Stellvertreterinnen oder einer der Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, so führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 9 Aufgaben der Vollversammlung

Die Aufgaben der Vollversammlung sind:

1.      Entgegennahme und Genehmigung des Aktivitätenplans und des Jahresberichtes;

2.      Wahl des Vorstandes;

3.      Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Forums;

4.      Beratung und Beschlussfassung sonstiger auf der Tagesordnung stehender Themen.

§ 10 Der Vorstand

(1)          Der Vorstand besteht aus mindestens 10, maximal 20 Mitgliedern: der oder dem Vorsitzenden, drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie weiteren Mitgliedern, denen auch spezifische Aufgaben zugewiesen werden können.

(2)          Die Zusammensetzung des Vorstandes soll nach Möglichkeit alle in den Ethikkommissionen vertretenen Berufsgruppen repräsentieren.

(3)          Der Vorstand hält mindestens einmal im Jahr eine Vorstandssitzung ab.

(4)          Der Vorstand, der von der Vollversammlung gewählt wird hat beim Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Vollversammlung einzuholen ist.

(5)          Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar sofern sie ihrer Verpflichtung zur Mitarbeit nachgekommen sind.

(6)          Der Vorstand wird von der oder dem Vorsitzenden, in deren oder dessen Verhinderung von einem ihrer oder seiner Stellvertreterinnen und Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.

(7)          Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(8)          Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(9)          Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung eine der Stellvertreterinnen oder einer der Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(10)          Außer durch Tod und durch Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Rücktritt (Abs. 11).

(11)      Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Kooptierung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers bzw. mit der Neuwahl eines Vorstandes wirksam.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

(1)          Dem Vorstand obliegt die Leitung des Forums. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ des Forums zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1.      Erstellung des Aktivitätenplans sowie Abfassung des Jahresberichtes;

2.      Jährliche Erhebung der von den Mitgliedern beurteilten Studien;

3.      Erstellung der Punkteschemas gemäß § 7 Abs. 4 und Ermittlung der Anzahl der Delegierten für die einzelnen Mitglieder;

4.      Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlungen;

5.      Aufnahme von Mitgliedern;

(2)          Die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die Schriftführerin oder der Schriftführer haben Ihrer Definition nach spezifische Aufgaben. Alle weiteren Mitglieder können durch den Vorstand mit einer spezifischen Funktion betrauet werden, die dem Nutzen für das Forum dient (§ 10 Abs. 1). Der Vorstand definiert in Absprache mit dem jeweiligen Mitglied die Funktionsbeschreibung.

§ 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)          Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Forums, insbesondere nach außen. Sie oder er führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand. In Fällen, die eine rasche Entscheidung unumgänglich machen ist sie oder er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Vollversammlung oder des Vorstandes fallen unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.

(2)          Die Schriftführerin oder der Schriftführer hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bei der Führung der Geschäfte des Forums zu unterstützen. Ihr oder ihm obliegt die Führung der Protokolle der Vollversammlung und des Vorstandes.

(3)          Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Forums sind, sofern sie das Forum verpflichten, von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer gemeinsam zu unterfertigen.

(4)          Im Falle einer Verhinderung tritt an die Stelle der oder des Vorsitzenden eine oder einer der Stellvertreterinnen und Stellvertreter, bei Verhinderung der Schriftführerin oder des Schriftführer ein anderes Mitglied des Vorstandes.

§ 13 Arbeitsgruppen

(1)          Der Vorstand ist berechtigt, für die Bearbeitung spezifischer Fragestellungen Arbeitsgruppen einzurichten. Die Einrichtung bedarf der Bestätigung durch die nächst folgende Vollversammlung.

(2)          Ein Antrag auf Einrichtung einer Arbeitsgruppe kann von jeder Delegierten und jedem Delegierten gestellt werden.

(3)          Der Antrag hat mindestens zu beinhalten:

1.      Bezeichnung der zu errichtenden Arbeitsgruppe;

2.      Geplante Aktivitäten mit Bezug auf die damit zu erreichende Förderung der Ziele des Forums;

3.      Thematische Abgrenzung zu bestehenden Arbeitsgruppen;

4.      Die Koordinatorin oder den Koordinator und die Proponenten der geplanten Arbeitsgruppe.

(4)          Neben allen Delegierten sind auch weitere Vertreterinnen und Vertreter von Mitgliedern als Mitglieder einer Arbeitsgruppe nominierbar.

(5)          Der Vorstand des Forums kann aus jeder eingerichteten Arbeitsgruppe eine Vertreterin oder einen Vertreter kooptieren, sofern die im § 10 Abs. 1 festgelegte Höchstzahl von Mitgliedern nicht überschritten wird.

(6)          Diese Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitsgruppen gelten als "weitere Mitglieder" im Sinne des § 11 Abs. 2, deren spezifische Aufgaben denen der Arbeitsgruppe entsprechen.

§ 14 Auflösung des Forums

Die freiwillige Auflösung des Forums kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen&xnbsp; außerordentlichen Vollversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

Diese Statuten wurden in der Forum-Tagung am 18.5.2011 in Wien beschlossen.
Zuletzt bearbeitet am  31.05.2011  von